Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. April 2016
§ 73

§ 73 – Anwendungsbereich und Grundsätze

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und normal normal sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird. normal normal normal arabic (3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen gelten für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, wenn die Aufgaben nicht klar definiert sind.
  • Architekten- und Ingenieurleistungen sind solche, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure aufgeführt sind.
  • Diese Leistungen erfordern die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs.
  • Öffentliche Auftraggeber können ebenfalls solche Qualifikationen verlangen.
  • Aufträge sollen unabhängig von Interessen an der Ausführung oder Lieferung vergeben werden.